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BGH, 26.05.1954 - IV ZB 23/54 |
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Papierfundstellen
- NJW 1954, 1201 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 14.11.1935 - IV B 64/35
Ist Vermögen im Sinne des § 1836 BGB. der Vermögensbestand ohne Abzug der …
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Kann der Vormund (Pfleger) die Vergütung aus dem Vermögen des Mündels nicht entnehmen, so muss er den Rechtsweg beschreiten, um seinen Anspruch gegen den Mündel durchzusetzen, der Beschluss als solcher ist nicht vollstreckbar (RGZ 127, 103 [106]; 149, 172 [176]).Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung gegeben sind, ist diese in das pflichtmässige Ermessen des Richters gestellt, der sich hierbei von Erwägungen der Billigkeit leiten lassen soll und deshalb keiner Bindung durch starre Normen unterworfen werden sollte 1 (RGZ 149, 172 [176]).
- RG, 17.01.1930 - III 160/29
Ist der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Pfleger eine Vergütung …
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Zwar gehört auch die dem Vormund bewilligte Vergütung zu den "Kosten der Vormundschaft" (RGZ 127, 103).Kann der Vormund (Pfleger) die Vergütung aus dem Vermögen des Mündels nicht entnehmen, so muss er den Rechtsweg beschreiten, um seinen Anspruch gegen den Mündel durchzusetzen, der Beschluss als solcher ist nicht vollstreckbar (RGZ 127, 103 [106]; 149, 172 [176]).
- BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Keine Vorlegung von Kostenbeschwerden
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 7, 128 [BGH 14.07.1952 - IV ZB 56/52] [134] abgedruckten Beschluss vom 14. Juli 1952 ausgesprochen hat, ist aus verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts zu entnehmen, dass durch die Festsetzung eines Mindestbetrages für den Beschwerdegegenstand in Kostensachen der Rechtsmittelzug eingeschränkt und Kostensachen von geringerer Bedeutung von den oberen Gerichten möglichst ferngehalten werden sollen.
- BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88
Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks
Die Kostenpflicht für die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde folgt unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, so daß es keines Ausspruches darüber bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1954, IV ZB 23/54, Rpfleger 1954, 508, 514; BayObLGZ 1955, 271, 276; 1958, 31, 32). - BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der …
Die Kostenpflicht für die Gerichtskosten folgt unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, so daß es eines Ausspruchs hierzu nicht bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1954, IV ZB 23/54, Rpfleger 1954, 508, 514). - BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90
Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der …
Dort hat die gerichtliche Entscheidung allein deshalb rechtsbegründende Wirkung, weil Vormundschaft und Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen sind (vgl. RGZ 127, 103, 106; BGH, Beschl. v. 26. Mai 1954 - IV ZB 23/54, Rpfl. 1954, 507).